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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss:
1.1. Der Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung des
Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
1.2. Der Vertrag kommt ferner zustande, wenn der Auftraggeber eine
Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt oder
wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen
gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.
2.Konzepte / Vorschläge / Angebote
2.1. Vorschläge, Konzeptionen oder Angebote bleiben unser
geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder
vollständig noch teilweise vervielfältigt und zu Zwecken des
Wettbewerbs unbefugt genutzt oder weitergereicht werden. Bilder,
Entwürfe, Fotos, Prospekte unterliegen dem Urheberrechtschutz. Die
Nutzung ist nur möglich nach einer vorhergehenden schriftlichen
Vereinbarung eines Nutzungshonorars.
3. Änderungsvorbehalt
3.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten
Vertragsleistungen einschließlich des Programms (z.B. bei Ausfall
vorgesehener Künstler oder Systeme) und die Versorgung mit Speisen
und Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der
ursprünglich vereinbarten Leistung gegenüber der
geänderten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
In künstlerischer Einflussnahme auf ein Programm, ist der
Auftragnehmer frei, insbesondere wenn es der erfolgreichen Umsetzung
eines Programms dient.
4. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist berechtigt in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten:
4.1. Mangelnde Sicherstellung des Honorars.
4.2. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die zur erfolgreichen
Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
4.3. Ausfall vorgesehener Künstler oder Systeme, ohne dass es in
zumutbarer Weise, gegen gleiche Vergütung, gelingt, passenden
Ersatz zu beschaffen. Im Falle eines berechtigten Rücktrittes
durch den Auftragnehmer entfallen jegliche Ansprüche auf
Schadenersatz bzw. Entschädigungen. Falls der Rücktritt auf
IV. Absatz 3 beruht, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber
Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Schadenersatz ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars
beschränkt.
5. Rücktritt durch den Auftraggeber
5.1. Bis zum Tag vor der Veranstaltung, kann der Auftraggeber den
Rücktritt vom Vertrag erklären, dies bedarf aber der
schriftlichen Form. Im Falle eines Rücktritts hat der Auftraggeber
Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt , statt einer konkreten
Schadensberechnung eine angemessene Entschädigung nach V. Absatz 2
zu verlangen.
5.2. In den Fällen von V. Absatz 1, ist der Auftragnehmer
berechtigt pauschalierte Rücktrittskosten zu verlangen. Die
pauschalierten Rücktrittskosten betragen: Ab dem 13. Tag vor dem
Veranstaltungstag 70% vom jeweiligen Veranstaltungs- oder Gagenpreis.
Ab dem 3. Tag vor der Veranstaltung 90%. Berechnungsgrundlage für
die pauschalierten Rücktrittskosten ist der mit dem Kunden
vereinbarte Preis abzüglich der variablen Kosten
(Übernachtungs-/Fahrtkosten, etc.) zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung der
Schadensersatzpauschale zu verlangen, soweit der Nachweis, dass ein
Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer als
die verlangte Pauschale ist.
6. Zahlungen, Aufrechnungen, Rückbehaltungen
Auf den vereinbarten Veranstaltungspreis ist auf Verlangen bis zwei
Wochen vor Beginn der Veranstaltung vom Kunden eine Vorauszahlung von
50% zu zahlen, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist.
Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Restbetrag gegen
Rechnungsstellung in bar, per Verrechnungsscheck oder per
Überweisung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen.
Skontoabzug ist nicht vereinbart.
Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt
Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Eine Aufrechnung ist nur
zulässig mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein
Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig soweit die
Gegenforderung auf dem selben Rechtsverhältnis beruht. Das
Entstehen eines Provisionsanspruchs setzt eine vorherige schriftliche
Vereinbarung voraus. Die Provision wird berechnet nach der
Auftragssumme unter Abzug sämtlicher variabler Kosten.
7. Gewährleistung des Auftraggebers
7.1. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn ein Misserfolg
der Veranstaltung auf mangelhafte oder fehlende Mitwirkung des
Auftraggebers zurückzuführen ist.
7.2. Eine Gewährleistung für den Erfolg und oder das Gefallen
der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Bei Mängel der Veranstaltung
kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.
Unterlässt der Auftraggeber die Rüge des Mangels schuldhaft,
sind Minderungs- oder vertragliche Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen.
7.3. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden und
Kostenersatz wird ausgeschlossen, soweit dem Auftragnehmer nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Verursachung anzulasten ist.
7.4. Wenn die Veranstaltung aus Gründen die in der Sphäre des
Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt
wird, beschränkt sich das Recht des Auftraggebers auf
Rücktritt oder Vertragskündigung unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen und Kostenersatz mit der
Einschränkung gemäß VII. Absatz 3.
7.5. Mit Auftragserteilung übernimmt der Auftraggeber die
Gefahrentragung bei höherer Gewalt. Dies schließt nicht
vorhandene Betriebsbedingungen für technische Anlagen und
Geräte selbstverständlich ein. Sollte aufgrund von uns nicht
zu vertretenden Umständen die Aktion nicht oder nur
beschränkt durchgeführt werden können, haftet der
Auftraggeber gleichzeitig für das vereinbarte Honorar.
8. Haftung
Der Auftragnehmer hat für alle vermietete Geräte eine
Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftraggeber wird
entsprechend innerhalb des Angebotes mit anteiligen Prämienkosten
belastet. Eine Veranstaltungsversicherung wird vom Auftraggeber
abgeschlossen. Die Benutzung aller Geräte geschieht im
übrigen auf eigene Gefahr. Eine verkehrsbedingte Verspätung
die also nicht auf Verschulden des Auftragsnehmers
zurückzuführen ist, ermöglicht dem Kunden keinen
Schadenersatzanspruch bzw. keine Minderung.
9.Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für alle
Streitigkeiten aus dem Vertrag mit Personen die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben sowie mit Personen , die nach Abschluss
des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie
für Vollkaufleute und für Passivprozesse ist Duisburg.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das
gleiche gilt für die vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Bestimmungen tritt eine solche, die in gesetzlich zulässiger Weise
dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.
10.2. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie
Gebühren (z.B. Ordnungsamt, GEMA/GVI, etc.) gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
Stand 13.10.2011
Mimikry Events
Hans-Werner Voltz als Einzelunternehmer
Duisburger Straße 442
47198 Duisburg
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